FÖRDERRICHTLINIEN

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Vorstand des Bürgerdienst Lepper e.V. hat in seiner im Mai stattgefundenen Vorstandssitzung einstimmig beschlossen, dass er derzeit keine neuen Projektförderanträge mehr annimmt. Nach insgesamt mehr als 1.000 geförderten Projekten für Vereine und Institutionen in der Region fokussiert sich der Bürgerdienst Lepper e.V. nun bis auf weiteres ausschließlich auf die Unterstützung seiner Stipendiatinnen und Stipendiaten, die er im Rahmen des Bürgerdienst-Lepper-Stipendiums finanziell über die gesamte Regelstudienzeit unterstützt und sich somit auch weiterhin sozial in der Region engagiert.

Mit freundlichen Grüßen

Der Vorstand des Bürgerdienst Lepper e.V.

 

 

In Bezug auf Förderungen und Spenden gelten die Richtlinien zur Vergabe von gemeinnützigen und mildtätigen Zuwendungen durch den Bürgerdienst Lepper e.V.

Richtlinien zur Vergabe von gemeinnützigen und mildtätigen Zuwendungen durch den Bürgerdienst Lepper e.V. (im Folgenden „Bürgerdienst Lepper“ genannt)

§ 1 Zuwendungszweck der Förderung

(1) Die jeweiligen Zuwendungszwecke der Förderung folgen einem (oder mehreren Vereinszwecken) nach § 2 der Satzung des Bürgerdienst Lepper.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Erhalt finanzieller Leistungen besteht nicht. Die Bewilligung und die Höhe der jeweiligen Zuwendung stehen im Ermessen des Vereinsvorstandes des Bürgerdienst Lepper.

§ 2 Förderungsangebot durch den Vereinsvorstand

(1) Dem Vereinsvorstand des Bürgerdienst Lepper steht selbst ein eigenes Vorschlagsrecht zur Förderung satzungsgemäßer Vorhaben oder Einrichtungen zu.

(2) Der Vereinsvorstand des Bürgerdienst Lepper kann durch Mehrheitsbeschluss der jeweils anwesenden Vorstandsmitglieder einem Vorhaben oder einer Einrichtung, die zumindest einem gemeinnützigen bzw. mildtätigen Vereinszweck dient, ein Förderungsangebot unterbreiten.

(3) Das Förderungsangebot des Vereinsvorstandes des Bürgerdienst Lepper ist unverbindlich. Über die Vergabe der Zuwendung entscheidet der Vereinsvorstand des Bürgerdienst Lepper nach Einreichung eines entsprechenden Förderungsantrages nach § 3 dieser Zuwendungsrichtlinien.

§ 3 Antragsverfahren und Entscheidung über Förderung

(1) Zur Antragsstellung beim Bürgerdienst Lepper berechtigt ist jede Organisation oder Person, die die Förderung eines Vorhabens oder einer Einrichtung beantragt, das/die einem oder mehreren Vereinszwecken der Satzung des Bürgerdienst Lepper entspricht.

(2) Die Förderungsanträge online über das Antragsformular des Bürgerdienst Lepper zu stellen.

(3) Im Förderungsantrag müssen die zu fördernden Ziele genannt werden und Nachweise beigefügt werden, die die gemeinnützige bzw. mildtätige Zielsetzung der beantragenden Einrichtung bzw. des zu fördernden Projektes im Sinne der Abgabenordnung belegen.

Das zu unterstützende Vorhaben soll Projektcharakter haben, d. h. es soll eine klare Befristung erkennen lassen oder der einmaligen Anschaffung von Sachmitteln dienen.

Anträge sind in der Planungsphase, vor Beginn der Durchführung des Projektes, zu stellen. Der Antrag muss Angaben über die Höhe der gewünschten Unterstützung, die geplante Verwendung und eine Begründung enthalten, in der die Unterstützungswürdigkeit glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen wird.
Nach Möglichkeit soll ein detaillierter Kostenplan enthalten sein.

(4) Über die Vergabe von Zuwendungen entscheidet der Vereinsvorstand des Bürgerdienst Lepper.
Der Vereinsvorstand des Bürgerdienst Lepper entscheidet über jeden Förderungsantrag nach billigem Ermessen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Der Antragssteller wird über die Entscheidung des Vereinsvorstandes des Bürgerdienst Lepper zeitnah benachrichtigt.
Die Begründung der Entscheidung steht im Ermessen des Vereinsvorstandes des Bürgerdienst Lepper.
Im Fall der Antragsbewilligung werden die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien an den Antragsteller ausgezahlt.

§ 4 Art, Gegenstand und Höhe der Zuwendung / Spendenvergabe

(1) Die jeweilige Förderung wird in Form eines einmaligen Zuschusses als sog. Festbetragsförderung gewährt.
Die Förderung erfolgt durch die Zahlung von Geldmitteln, durch Sachzuwendungen oder durch Übernahme von Verbindlichkeiten. Die Art der Förderung steht im Ermessen des Vereinsvorstandes des Bürgerdienst Lepper.

(2) Der Verein darf eine Förderung nur im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten gewähren. Die Höhe der Förderung steht im Ermessen des Vereinsvorstandes des Bürgerdienst Lepper.

§ 5 Kontrolle der satzungsgemäßen Verwendung / Rückforderung der Zuwendung

(1) Der Antragssteller hat innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung der Zuwendung einen Verwendungsnachweis mit Belegen einzureichen, anhand dessen der Bürgerdienst Lepper die satzungsgemäße Verwendung der Förderung nachvollziehen kann.

(2) Wird dem Bürgerdienst Lepper kein nachvollziehbarer Verwendungsnachweis durch den Antragsteller vorgelegt, ist der Bürgerdienst Lepper berechtigt, die ausgezahlte Zuwendung in voller Höhe zurückzufordern.

(3) Der Bürgerdienst Lepper ist ebenfalls berechtigt, Zuwendungen, die vom Antragsteller nicht oder nicht satzungsgemäß verwendet wurden, zurückzufordern.

(4) Werden dem Bürgerdienst Lepper Gründe bekannt, die die Grundlage der Förderung entfallen lassen, ist der Bürgerdienst Lepper berechtigt, die Zuwendung bis drei Jahre nach Bekanntwerden der fehlenden Förderungswürdigkeit zurückzufordern.

§ 6 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Der Bürgerdienst Lepper ist berechtigt, über die Förderung öffentlich zu berichten.

(2) Der Zuwendungsempfänger darf zusätzlich selbst über das geförderte Projekt/Vorhaben berichten. Die Veröffentlichung des Zuwendungsempfängers ist vorab mit dem Vereinsvorstand des Bürgerdienst Lepper abzustimmen.

§ 7 Inkrafttreten und Änderung der Zuwendungsrichtlinien

(1) Die Zuwendungsrichtlinien treten mit dem Tag der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig treten die vorherigen Zuwendungsrichtlinien außer Kraft.

(2) Die Zuwendungsrichtlinien sind jährlich einer Überprüfung zu unterziehen und dürfen nur von einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung verändert werden.
Dies geschieht in einer ordentlichen Mitgliederversammlung.