SATZUNG DES BÜRGERDIENST LEPPER E.V.

Satzung: BÜRGERDIENST e.V.

§1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen
„Bürgerdienst Lepper e. V.“.

Der Sitz des Vereins ist in 54550 Daun.

§2
Zwecke des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zwecke des Vereins sind:

  1. Förderung von Wissenschaft und Forschung,
  2. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens,
  3. Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
  4. Förderung von Kunst und Kultur,
  5. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe,
  6. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  7. Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich
    anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
  8. Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene sowie Zivilbeschädigte und Behinderte, sowie Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten,
  9. Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der
    Unfallverhütung,
  10. Förderung des Tierschutzes,
  11. Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,
  12. Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene,
  13. Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
  14. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie,
  15. Förderung der Kriminalprävention,
  16. Förderung des Sports,
  17. Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und des traditionellen
    Brauchtums,
  18. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke.

Die vorgenannten Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht, durch
Schaffung und Beschaffung von sachlichen Mitteln (z. B. Geräte, Ausstattung,
Inventar) und finanziellen Mitteln (z. B. Spenden) sowie durch Veranstaltungen, die
der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

Der Verein wird die beschafften Sach- bzw. Geldmittel entweder unmittelbar
zweckentsprechenden Projekten zur Verfügung stellen oder die beschafften Mittel
einer anderen als gemeinnützig anerkannten Körperschaft zur Verwirklichung der
oben genannten steuerbegünstigter Zwecke zuwenden.

Zur Verwirklichung der oben genannten gemeinnützigen Zwecke
fördert der Verein insbesondere Zweckbetriebe im Sinne des § 68 Abgabenordnung.
Zur Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge, Vertriebene und
Aussiedler stellt der Verein zu diesem Zweck gegründeten Beratungseinrichtungen
und Heimen beschaffte Sach- und Geldmittel zur Verfügung.

Ebenso unterstützt der Verein durch Geld- und Sachzuwendungen sowohl
behinderte Menschen und hilfebedürftige Opfer von Straftaten, Opfer von Kriegs- und
Naturereignissen sowie von sonstigen Zivilschäden als auch die zu deren
Unterstützung gegründete gemeinnützige Einrichtungen.

Zur Vorsorge und Vermeidung von Feuer-, Arbeits- und Katastrophenschäden fördert
der Verein durch die Beschaffung von Sach- und Geldmitteln, Feuerwehren und Technischen Hilfswerke sowie Beratungseinrichtungen zum Arbeits- und
Unfallschutz.

Der Verein verwirklicht die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch die
Schaffung sowie Beschaffung und Zuwendung von finanziellen Mitteln an Alten-,
Behinderten- und Pflegeheimen sowie Kliniken und Krankenhäuser, die die
Voraussetzungen des § 67 Abgabenordnung erfüllen.

Den Zweck der Förderung des Sports verwirklicht der Verein durch die Unterstützung
mit Sach- oder Geldspenden von sportlichen Einrichtungen, Veranstaltungen und
Projekte nach Maßgabe des § 67 a Abgabenordnung.

Der Verein fördert den gemeinnützigen Zweck des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sowie des Tierschutzes durch die Zuwendung von finanziellen
Mitteln für die Restauration und Renovierung von Kulturdenkmälern, für Pflege und
Erhaltung von Naturlandschaften und Natur- und Tierparks. Darüber hinaus stellt der Verein insbesondere Mittel zur Verfügung, die Veranstaltungen und Projekten des Tierschutzes dienen. Insbesondere fördert der Verein den Schutz und die Erhaltung bedrohter und heimischer Tierarten sowie die artgerechte Haltung in Tierheimen.

Der Verein fördert durch finanzielle Mittel Veranstaltungen und als gemeinnützig
anerkannte Einrichtungen zur Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes
sowie solche gemeinnützigen Einrichtungen, die der Schaffung der Gleichberechtigung von Mann und Frau (z. B. Gleichstellungs- und Beratungseinrichtungen und Kinderbetreuungseinrichtungen für berufstätige Eltern) sowie dem Schutz von Ehe und Familie, Kindern und Jugendlichen (z. B. Frauenhäuser, Kinderheime, Jugendhilfeeinrichtungen) dienen.

Der Verein fördert durch Sach- und Geldmittel ebenfalls als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen und Beratungsveranstaltungen, die der Kriminalprävention und der Fürsorge für Strafgefangene dienen. Der Verein unterstützt ebenfalls durch Sach- und Geldzuwendungen gemeinnützige Einrichtungen, die die Reintegration ehemaliger Strafgefangener in das Alltagsleben zum Ziel haben.

Ein besonderes Anliegen des Vereins ist die Erhaltung der kulturellen Traditionen der Eifelregion und die Förderung des Ehrenamtes zu Gunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke. Deshalb fördert der Verein durch Sach- und Geldzuwendungen Veranstaltungen, die die traditionellen Brauchtümer pflegen, heimatkundliche Projekte sowie ehrenamtliche Tätigkeiten.

§3
Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4
Mittel des Vereins

Die Mittel zur Verwirklichung seiner Zwecke erhält der Verein durch:

  • Spenden und Beiträge der Mitglieder,
  • Spenden und Zuwendungen Dritter,
  • Fördermittel der fachlich zuständigen Bundes- oder Landesministerien.

§5
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.
    Über die Aufnahme der Mitglieder beschließt der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss des Mitglieds aus wichtigem Grund. Der Austritt eines Mitglieds ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Die ausscheidenden Mitglieder erhalten insbesondere keine Anteile am Vermögen des Vereins.
  3. Die Mitglieder des Vereins haften für Verbindlichkeiten desselben nicht persönlich. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

§6
Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§7
Organe und Einrichtungen des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand,
  2. Die Mitgliederversammlung.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§8
Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem 4. Vorsitzenden und dem 5. Vorsitzenden.

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden aus der Mitte der Mitgliederversammlung von dieser mit einfacher Mehrheit gewählt.
  2. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
  5. Der 1. Vorsitzende ist für die Ausführung der Vorstandsbeschlüsse und die Einhaltung der Satzung verantwortlich. Er hat die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und zu leiten. Er führt die Öffentlichkeitsarbeit durch. Er wird vom 2. Vorsitzenden in seinen Aufgaben vertreten.
  6. Der 3. Vorsitzende ist Schriftführer des Vereins und führt das Mitglieder-verzeichnis und das Protokollbuch.
  7. Der 4. Vorsitzende des Vereins ist Rechnungsführer/Kassenwart des Vereins und führt über alle Einnahmen und Ausgaben, die zu belegen sind, Buch.
  8. Der 5. Vorsitzende des Vereins kann mit besonderen Vorstandsaufgaben beauftragt werden.
  9. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.
  10. Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Vorstandsmitglieder und von diesen Beauftragte erhalten Ersatz ihrer Auslagen, die zur Erledigung von Vereinsangelegenheiten erforderlich sind und in angemessener Form nachgewiesen werden.
  11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  12. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern gegeben. Findet die Beschlussfassung im Online-Abstimmungsverfahren statt, gilt die Anzahl der binnen 10 Tagen ab Abstimmungsbeginn per Email abgegebenen Stimmen.
  13. Sollte ein oder mehrere Vorstandsmitglieder vorzeitig aus dem Amt scheiden, so kann der Vorstand zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied aus den Reihen der Mitglieder per Vorstandsbeschluss kommissarisch bis zum Ablauf der Amtsperiode bestimmen.

§9
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung, die die Interessen des Vereins vertritt, soll mindestens einmal jährlich einberufen werden.
  2. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
  3. Die Mitgliederversammlung ist durch Einladung an alle Mitglieder bekannt zu geben.
  4. Die Einladung kann auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail erfolgen.
  5. Die schriftliche Einladung (Brief oder Fax) muss mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung zugehen. Die Einladung per E-Mail muss mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung versandt werden.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch Beschluss des Vorstandes unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Tagen in der unter § 9 Ziffer 2 genannten Formen einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Nicht erschienene Mitglieder können ihr Stimmrecht nicht auf anwesende Vertreter übertragen.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, Protokollführer ist der 3. Vorsitzende (siehe § 8 Absatz 7). Das Protokoll wird vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet. Es soll folgende Festlegungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
  10. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Satzungsänderungen,
    • Entgegennahme des Jahresberichts und der
      Jahresrechnungslegung des Vorstandes,
    • Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren,
    • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
    • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    • Beschlussfassung über die Entlassung eines Vorstandsmitgliedes,
    • Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes.
  11. Der Vorstand oder mindestens sieben Mitglieder können Satzungsänderungen vorschlagen. Die Änderung der Satzung kann nur in der Mitgliederversammlung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

§10
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen dem Landkreis Vulkaneifel oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zugeführt, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die Regelungen dieses § 11 gelten sinngemäß bei Aufhebung des Vereins und bei Wegfall seines bisherigen Zwecks.

§12
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 07.01.2020 beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft

Stand 16.06.2020